ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
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Die Firma, im folgenden der Vermieter,
vermietet dem Mieter, dessen Daten und Unterschrift in diesem Vertrag angegeben
werden, den ihm zugewiesenen Wagen, gemäß folgender Klauseln und Bedingungen,
die vom Mieter akzeptiert werden, und zu dessen Einhaltung er sich
verpflichtet: |
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ARTIKEL 1
-WAGENBENUTZUNG |
1.1. Der Mieter verpflichtet
sich, beim Fahren des Wagens die Fahr- und Verkehrsgrundregeln sowie die
Besonderheiten des angemieteten Wagens zu beachten. |
1.2. Der Mieter verpflichtet
sich, den Wagen nicht in folgenden Fällen zu benutzen oder benutzen zu lassen:
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a) Fahrgästebeförderung gegen Entgeld b) Schieben oder
Abschleppen eines anderen Fahrzeugs o.ä. c) Teilnahme an offiziellen oder
unoffiziellen Wettrennen d) unter Alkoholeinfluss oder anderer Rauschmittel
den Wagen fahren e) Beförderung von illegaler oder nicht zulässiger Ware,
oder anderer Ware zu unzulässigen Zwecken f) mehr als die nach dem
Fahrzeugbrief zulässige Anzahl von Fahrgästen befördern g) mehr als die nach
dem Fahrzeugbrief zulässige Mengen, Gewicht oder Volumen befördern h)
Beförderung von besonderen oder gefährlichen Waren im Sinne der geltenden
Transportgesetze | |
1.3. Nur die im Mietvertrag
bzw. einer Anlage von dem Mieter angegebenen und bestätigten Personen sind zum
Fahren des Wagens berechtigt, sofern sie das 21. bzw. 25. Lebensjahr vollendet
haben, je nach der in der derzeit geltenden Allgemeinen Tarifliste bezeichneten
Wagengruppe, und mindestens ein Jahr im Besitz des Führerscheins sind.
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1.4. Der Mieter verplichtet
sich, den Wagen bei Nichtbenutzung geschlossen und darin die Wagenpapiere zu
lassen. |
1.5. Dem Mieter ist
ausdrücklich das Abtreten, mit-einer-Hypothek-Belasten, als-Pfand-geben,
Verkaufen oder sonst als-Garantie-übergeben verboten von: dem Wagen, dem
Mietvertrag, den Wagenschlüsseln, die Wagenunterlagen, die Wagen-ausrüstung, die
Wagenwerkzeuge bzw. das Wagenzubehör oder sonstigen Teile desselben, oder
dieselben zum Nachteil des Vermieters zu behandeln. |
1.6. Bis auf ausdrückliche
Zustimmung des Vermieters, darf der Wagen nicht der Wagen nicht auf Festland
oder auf andere Inseln gebracht werden. Die Nichterfüllung dieser Bedingungen
berechtigt den Vermieter, den Mieter zur sofortigen Rückgabe ohne jede Erklärung
oder Entschädigung aufzufordern. |
1.7. Bei Verlust oder
Beschädigung der Wagenschlüssel hat der Mieter die Kosten für deren Ersetzung zu
zahlen, der Betrag ist in der derzeit geltenden Allgemeinen Tarifliste
angegeben. |
1.8. Der Vermieter behält sich
das Recht vor, den Vertrag bei Nichtbeachtung durch den Mieter der Bestimmungen
in Artikel 1 zu kündigen. |
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ARTIKEL 2 - ZUSTAND DES
WAGENS |
2.1. Der Mieter erklärt, den
Wagen sauber und in gutem Zustand erhalten zu haben, einschl. fünf Reifen, die
er bei übermäßigem Verschleiß alsbald durch gleiche oder ähnliche und in
gleichem Zustand auf seine Kosten ersetzen oder den entsprechenden Betrag wird.
Ebenso haftet der Mieter für jeden Schaden an dem Wagen. |
2.2. Dem Mieter wird
ausdrücklich verboten, Änderungen an den technischen Eigenschaften des
Fahrzeugs, Schlüsseln, Wagenausstattung, Wagenwerkzeugen oder Wagenzubehör,
sowie am Wageninneren oder an der äußeren Erscheinung vorzunehmen. Bei
Nichtbeachten dieser Bestimmung hat der Mieter für alle nachweisbaren Kosten zur
Wiederherbingung des Originalzustands aufzukommen, sowie eine Summe als
Entschädigung für den Wagenausfall zu zahlen. |
2.3. Der Mieter befreit den
Vermieter für die Dauer dieses Vertrags oder nach Rückgabe des Wagens jeder
Verantwortung für den Verlust oder die Beschädigung der im Wagen von dem Mieter
oder einer anderen Person liegengelassenen oder beförderten Gegenstände oder an
deren Bekleidung. |
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ARTIKEL 3.- PREIS, KAUTION UND
VERLÄNGERUNG |
3.1. Der Mietpreis, sowie die
Kaution richten sich nach der derzeit geltenden Allgemeinen Tarifliste und sind
vom Mieter im voraus zu zahlen. Die Kaution kann in keinem Fall als
Mietverlängerung dienen. |
3.2. Die Mietdauer wird im
Vertrag vereinbart und wird für 24-Stunden-Abschnitte ab dem vereinbarten
Zeitpunkt berechnet. Die Nachsichtfrist beträgt 29 Minuten, andernfalls werden
die überschrittenen Stunden berechnet oder volle Tage, bei Überschreitung von
mehr als drei Stunden. |
3.3. Will der Mieter den Wagen
über die im Vertrag vereinbarte Mietdauer hinaus behalten, bedarf er der
schriftlichen Zustimmung des Vermieters, dem er den entsprechenden Betrag zu
zahlen hat. |
3.4. Der Mieter verpflichtet
sich, dem Vermieter den Wagen zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort
zurürckzugeben. Der Service gilt erst ab Wagen- und Schlüsselübergabe an den
Vermieter als beendet. |
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ARTIKEL 4.- BEZAHLUNG |
4.1. Der Mieter verpflichtet
sich zur Zahlung an den Vermieter: |
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a) des sich nach Anwendung des nach der derzeit geltenden
Allgemeinen Tarifliste ergebenden und dem im Mietvertrag vereinbarten
Mietpreises, für die Mietdauer, Versicherungen, die wahlweise Freistellungen und
Ausstattung und die zusätzlichen Leistungen, unter den angewandten Bedingungen,
sowie der anwendbaren Steuern und Gebühren. b) der Schäden bzw. Verluste an
dem Wagen, ganz oder teilweise, die nicht in den vereinbarten Freistellungen
eingschlossen sind, ebenso wenn die anwendbare Freistellung nicht vereinbart
wurde. Die Höchsthaftung des Mieters entspricht dem Marktwert des Wagens. c)
den Wert der Geldbußen im Falle von Verstößen durch den Mieter gegen die
gültigen Gesetze, insbesonders gegen die Straßenverkehrsordnung, sowie die
Kosten für den Verzug in deren Zahlung durch den Vermieter und die dadurch dem
Vermieter entstandenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten. Ausgenommen
der Verantwortung des Vermieters als Eigentümer und Inhaber des Wagens.
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4.2. Die Bezahlung der in Punkt
4.1 genannten Beträge erfolgt per Kreditkarte oder bar. Bei Barzahlung behält
sich der Vermieter das Recht vor, vom Mieter eine oder mehrere Kreditkarten als
Garantie zu verlangen. |
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ARTIKEL 5.-
VERSICHERUNGEN |
5.1. Im Mietpreis
eingeschlossen sind die gesetzliche Versicherung und die
Zusatzhaftpflichtversicherung mit uneingeschränkter Garantie für Schäden Dritten
gegenüber aus der Benutzung des Fahrzeugs. |
5.2. Diese Deckung wird von dem
Versicherer, mit dem der Vermieter einen entsprechenden Versicherungsvertrag
abgeschlossen hat, garantiert und übernommen. |
5.3. Durch die Zeichnung des
Mietvertrags tritt der Mieter als Versicherter in den o.g. Versicherungsvertrag
ein, eine Kopie davon befindet sich am Sitz des Vermieters. |
5.4 Die Versicherung deckt
keinerlei Schäden am Gepäck oder an den im Wagen beförderten Waren oder
Gegenstände, ebenso deckt sie nicht den durch Diebstahl bzw. Vandalismus oder
Verkehrsunfalls verursachten totalen oder teilhaften Verlust des Wagens oder
Schäden daran. |
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ARTIKEL 6.- ZUSÄTZLICHE
VERSICHERUNGSPOLICEN |
6.1. Walhweise PAI (Personal
Accident Insurance), Unfall-Personenversicherung. Die PAI-Versicherung deckt
persönliche Schäden und Arztkosten bei Unfällen und garantiert eine
Entschädigung im Sterbe- oder Dauerinvaliditätsfall. |
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ARTIKEL 7.- ZUSÄTZLICHE
FREISTELLUNGEN |
7.1. CDW (Collision Damage
Waiver), Teilbefreiung der Haftpflicht bei Schäden, die dem Fahrzeug bei einem
Unfall verursacht worden sind. |
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a) Der CDW ist eine zusätzliche Dienstleistung, die der Vermieter
dem Mieter direkt anbietet und diesen bei Vertragsabschluss von der
wirtschaftlichen Haftung einzig von bei einem Unfall verursachten Schäden
befreit, nicht bei denen duch Vandalismus verursachten. b) Der
Nichtabschluss dieser Versicherung hat zur Folge die wirtschaftliche Haftung des
Mieters bei den dem Wagen entstandenen Schäden, sowie die Ausfallsentschädigung.
c) Der CDW deckt nach Artikel 7.3 die durch einen Unfall entstandenen
Schäden nur, wenn der Mieter das Formular für den Unfallbericht ordnungsgemäß
ausfüllt. Darin sind Personen- und Fahrzeugdaten der Unfallsbeteiligten genau
anzugeben, sowie die Umstände unter denen der Unfall stattfand.
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7.2. TP (Theft Protection)
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a) Der TP ist eine zusätzliche Dienstleistung, die der Vermieter
dem Mieter direkt anbietet und diesen bei Vertragsabschluss von der
wirtschaftlichen Haftung einzig bei totalem oder teilhaftem Diebstahl befreit.
b) Der Nichtabschluss dieser Versicherung hat zur Folge die wirtschaftliche
Haftung des Mieters bei totalem oder teilhaftem Diebstahl, sowie die
Ausfallsentschädigung. c) Der TP ist nur anwendbar wenn der Mieter dem
Vermieter die Wagenschlüssel (die bei Abschluss des Mietvertrags übergebenen)
unversehrt zurückgibt, sowie die Anzeige des Vorfalls an die zuständige Behörde
im original. | |
7.3. CDW- und TP-Bedingungen:
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a) In der derzeit geltenden Allgemeinen Tarifliste wird ein vom
Mieter zu zahlenden Mindestbetrag (Franchise) für Schäden oder Verlust am Wagen
festgesetzt, die nicht vom CDW oder TP gedeckt werden. b) Der CDW deckt in
keinem Fall Schäden am unteren Teil des Fahrzeugs oder an den Rädern und Reifen,
wenn diese durch Überbelastung oder durch das Fahren in nicht geeignetem
Gelände, wie z.B. Stränden, Waldwegen verursacht wurden, auch nicht die durch
auf der Fahrbahn befindlichen Steinen o.ä. verusachten, ebensowenig wie die an
den Reifen und Felgen durch Parkmanöver, unvorsichtigem Fahren o.a. vom Fahrer
böswillig verursachten Schäden. c) Bei Nichtbeachtung der in Artikel 1
dieser Allgemeinen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen durch den Mieter findet
die Deckung aus der CDW bzw. TP-Policen keine Anwendung. d) Die Deckung aus
der CDW bzw. TP-Policen findet keine Anwendung, wenn die Kosten des
Schadenersatzes oder des Teildiebstahls niedriger oder gleich sind wie die für
die entsprechende Wagenklasse in der derzeit geltenden Allgemeinen Tarifliste
festgesetzten Franchise, in jenem Fall gehen die Kosten bis zur Höhe der
Franchise immer zu Lasten des Mieters. e) Die Deckung aus der CDW bzw.
TP-Policen findet keine Anwendung, wenn der Mieter dem Vermieter nicht die
entsprechende Unterlage (Anzeige bzw. Unfallbericht) ordnungsgemäß innerhalb
einer Höchstfrist von achtundvierzig Stunden (ausgenommen bei wichtigem Grund)
seit dem Vorfall aushändigt. f) Wenn nach diesen Allgemeinen Bedingungen die
Freistellungen aus der CDW bzw. TP-Police keine Anwendung finden, haftet der
Mieter für die Zahlung aller am Fahrzeug vorgenommenen oder vorzunehmenden
Reparaturen, sowie der Ausfallsentschädigung. g) Im Mietpreis eingeschlossen
sind Schäden am Fahrzeug im Falle spontanen Brandes, sofern der Brand nicht
durch Unfall, totalen oder teilhaften Diebstahl, Vandalismuns entstand, oder
durch Nichtbeachten der Wagenbesonderheiten beim Fahren, in letztem Fall gelten
die Bestimmungen aus Artikel 4.1 b). | |
7.4. FW (Franchise Waiver)
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a) Der FW ist eine zusätzliche Dienstleistung, die der Vermieter
dem Mieter direkt anbietet und diesen bei Vertragsabschluss von der Zahlung des
Selbstbehalts (Franchise) bei Schäden am Fahrzeug befreit; der Betrag der
Franchise ist in der derzeit geltenden Allgemeinen Tarifliste festgesetzt.
b) Wird keine CDW bzw. TP-Police abgeshlossen, oder werden die Bedingungen
in Artikel 7.3 nicht beachtet, findet der FW keine Anwendung.
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ARTIKEL 8.- WARTUNG UND
REPARATUREN |
8.1. Der normale Verschleiß
wird vom Vermieter übernommen. |
8.2. Der Mieter muss regelmäßig
alle 1.000 km den Stand des Motors und der Motorflüssigkeiten überprüfen, und
ggf. nachfülllen. Die Kosten dafür trägt der Vermieter, gegen Vorlage der
entsprechenden Rechnung. |
8.3. Der Mieter ist nicht
befugt, ohne ausdrückliche Zustimmung Reparaturen am Wagen vornehmen zu
lassen. |
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ARTIKEL 9.- BENZIN |
9.1. Der Mieter trägt die
Kosten des während der Mietdauer verbrauchten Kraftstoffes. |
9.2. Der Mieter hat den Tank
mit geeignetem Kraftstoff nachzufüllen. Andernfalls hat er die Kosten für das
Abschleppen bzw. die Reparatur der durch die Benutzung ungeeigneten Kraftstoffen
am Wagen entstandenen Schäden zu tragen. |
9.3. Der Mieter verpflichtet
sich den Wagen mit derselben Kraftstoffmenge zurückzugeben. Andernfalls hat er
die Ersetzung des fehlenden Kraftstoffes zu zahlen, sowie einen Betrag für den
Nachfülldienst, dessen Höhe in der derzeit geltenden Allgemeinen Tarifliste
festgesetzt ist. |
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ARTIKEL 10.- GÜLTIGKEIT DES
VERTRAGS |
10.1. Jede Änderung einer
Klausel oder Bedingung in diesem Vertrag bedarf der Schriftform, andernfalls ist
sie nichtig und unwirksam. |
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ARTIKEL 11.-
GERICHTSTAND |
11.1. Für diesen Vertrag gilt
das Recht des Landes, in dem er abgeschlossen wurde. |
11.2. Gerichtstand für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Firmensitz der Vermieterfirma.
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